Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/07/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/07/0129

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0050/28 E 23. Juni 1928 VwSlg 15275 A/1928 RS 1

Stammrechtssatz

Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen res iudicata zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahinlautet. (Eine Sachverhaltsänderung gibt jedoch der Behörde die Möglichkeit, durch eine neue Verfügung dieser Änderung Rechnung zu tragen.)

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070129.X01

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1985070129_19850917X01

Rechtssatz für 85/07/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/07/0129

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, das es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Hinweis E 14.6.1971, 980/70 VwSlg 8035 A/1971).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070129.X02

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1985070129_19850917X02