Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Geschäftszahl

85/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, das es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Hinweis E 14.6.1971, 980/70 VwSlg 8035 A/1971).