Verwaltungsgerichtshof
17.09.1985
85/07/0129
GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 2
Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, das es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Hinweis E 14.6.1971, 980/70 VwSlg 8035 A/1971).