Betriebsanlagen oder Teile von solchen Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nur dann, ohne einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 herbeizuführen, betrieben werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs 1 GewO 1973 erfüllt sind.Betriebsanlagen oder Teile von solchen Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nur dann, ohne einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 herbeizuführen, betrieben werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1973 erfüllt sind.