Eine Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe besteht nur solange, als noch praktische Ergebnisse davon zu erwarten sind. Praktische Ergebnisse sind auch noch eine geraume Zeit nach der Beendigung des Lenkens zu erwarten (Hinweis E 21.11.1985, 85/02/0235).
Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens noch Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden (Hinweis E 21.11.1985, 85/02/0235).