Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1986

Geschäftszahl

85/03/0175

Rechtssatz

Die Vornahme des Alkotestes darf mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens noch Alkohol zu sich genommen zu haben, nicht verweigert werden (Hinweis E 21.11.1985, 85/02/0235).