Bei der Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO ist der Tatort hinreichend präzisiert, wenn er mit einem Punkt innerhalb jener Strecke angegeben wird, auf der sich der Überholvorgang abgespielt hat.Bei der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO ist der Tatort hinreichend präzisiert, wenn er mit einem Punkt innerhalb jener Strecke angegeben wird, auf der sich der Überholvorgang abgespielt hat.