Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/03/0086

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO ist der Tatort hinreichend präzisiert, wenn er mit einem Punkt innerhalb jener Strecke angegeben wird, auf der sich der Überholvorgang abgespielt hat.