Gleichgültig, ob eine "Bestimmung" iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO vorliegt oder nicht, jedenfalls ist das von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, oder der Bundespolizeibehörde) gegebene Handzeichen auf einer Kreuzung vom Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Auch sind die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage, mag diese bestimmt iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein iSd § 98 Abs 3 StVO, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, sobald sie von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls der Bundespolizeibehörde) händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt worden ist.Gleichgültig, ob eine "Bestimmung" iSd Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz StVO vorliegt oder nicht, jedenfalls ist das von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, oder der Bundespolizeibehörde) gegebene Handzeichen auf einer Kreuzung vom Verkehrsteilnehmer zu befolgen. Auch sind die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage, mag diese bestimmt iSd Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz StVO oder bloß vom Straßenerhalter angebracht sein iSd Paragraph 98, Absatz 3, StVO, für den Verkehrsteilnehmer verbindlich, sobald sie von einem zuständigen Organ (der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls der Bundespolizeibehörde) händisch oder automatisch in Betrieb gesetzt worden ist.