Die Schätzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h bei Annäherung des Fahrzeuges in Verbindung mit der (von ihm in der Beschwerde nicht mehr bestrittenen) Angabe des Bfrs, anlässlich der Anhaltung, er sei mit 70 km/h gefahren, genügt für die Annahme eines Verstoßes nach § 20 Abs 2 StVO.Die Schätzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h bei Annäherung des Fahrzeuges in Verbindung mit der (von ihm in der Beschwerde nicht mehr bestrittenen) Angabe des Bfrs, anlässlich der Anhaltung, er sei mit 70 km/h gefahren, genügt für die Annahme eines Verstoßes nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO.