Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

85/02/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0493 E 22. November 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass den verkehrstechnisch geschulten Organen der Sicherheitswache ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß - also mit mehr als 1/3 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 m ausreicht (Hinweis E 23.9.1983, 81/02/0189 und E 13.1.1984, 83/02/0124).