Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/02/0118

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Ausführungen, dass bei einer ca 500 m langen Gasse auch die "minutengenaue" Angabe der Tatzeit diese Rechtswidrigkeit nicht beseitigt, da gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb kurzer Zeit eine entsprechende Wegstrecke zurückgelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020118.X01

Im RIS seit

16.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1985020118_19850228X01

Rechtssatz für 85/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0118

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0214 E 28. Jänner 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn ein Straßenzug eine längere Strecke aufweist, und mehrmals mit Unterbrechung(en) die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, und hiebei nicht ausgeschlossen werden kann, daß zwar hiebei der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben sind, weshalb keine Deliktseinheit angenommen werden kann, und demnach jeweils selbständigen Taten im Sinne des Paragraph 22, VStG 1950 zu ahnden sind. (Hinweis auf E vom 12.5.1982, Zlen 81/03/0243, 0244 und vom 3. Juli 1979 Zl. 0754/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020118.X02

Im RIS seit

16.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1985020118_19850228X02