Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0118

Rechtssatz

Ausführungen, dass bei einer ca 500 m langen Gasse auch die "minutengenaue" Angabe der Tatzeit diese Rechtswidrigkeit nicht beseitigt, da gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb kurzer Zeit eine entsprechende Wegstrecke zurückgelegt wird.