Selbst wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden sein sollte, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung desselben nach § 89 a Abs 2 StVO noch nicht vorlagen, wäre für den Standpunkt des Bfr, wonach eine konkrete Behinderung nicht eingetreten sei, nichts gewonnen, wenn dem Inhaber (Lenker) des Fahrzeuges im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzungen bekannt war (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79).Selbst wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden sein sollte, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung desselben nach Paragraph 89, a Absatz 2, StVO noch nicht vorlagen, wäre für den Standpunkt des Bfr, wonach eine konkrete Behinderung nicht eingetreten sei, nichts gewonnen, wenn dem Inhaber (Lenker) des Fahrzeuges im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzungen bekannt war (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79).