Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist also nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist also nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.