Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1984

Geschäftszahl

84/17/0093

Rechtssatz

Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)

Beachte

Siehe jedoch:

VfGH 14.12.1994, K römisch eins - 1/94;