Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Rechtssatz

Der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft kommt im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Taxikonzession nicht die volle Parteistellung, sondern nur das Recht zu, in einem begrenzten Umfang zur Frage der Konzession eine Äußerung bzw. ein Gutachten abzugeben und im Falle der Stattgebung des Konzessionsansuchens entgegen ihrem Antrag den Bescheid im administrativen Instanzenzug anzufechten. Der Zweck dieses prozessualen Mitwirkungsrechtes besteht in der Sicherstellung des Mitspracherechtes der gewerblichen Interessenvertretung in den Fragen der Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses sowie in den Fragen des Bedarfes und der Leistungsfähigkeit des Betriebes. "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1960 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht; in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken berechtigt ist. (Hinweis auf E VS vom 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980)

Der zur Entscheidung über die Berufung einer Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe gegen einen Bescheid, mit dem eine Taxikonzession erteilt wurde, zufolge Säumnis der Berufungsbehörde zuständig gewordene VwGH hat daher - anders als in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer Berufung des Konzessionswerbers und nachfolgende Säumnis der Behörde zuständig wurde - bei der Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nicht über den Bereich des Mitspracherechtes der genannten Fachgruppe hinauszugehen, dh. insbesondere auch nicht die (von der Behörde zweiter Instanz bejahte) Frage der Zuverlässigkeit des Bfrs zu prüfen.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X01

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X01

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/79 E 16. Jänner 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach Leistungen des Taxigewerbes muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat. Das Taxigewerbe ist vor allem auch dazu bestimmt, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und dringenden Fällen abzuhelfen. Als im öffentlichen Interesse nicht erheblich ist eine durch das Zusammentreffen nicht alltäglicher Ereignisse verursachte ungedeckte Nachfrage zu qualifizieren. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1066/78 und 76/70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X02

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X02

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Ob in Wien eine ungedeckte Nachfrage nach Leistungen des Taxigewerbes besteht, ist auf Grund der Bedarfslage im gesamten Wiener Stadtgebiet zu beurteilen. Insbesondere in einer Großstadt wie Wien kann eine volle Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes nur dann angenommen werden, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Beurteilung der Bedarfslage darf ferner nicht außer acht gelassen werden, dass das Taxigewerbe nicht so sehr der Abwicklung eines mehr oder weniger regelmäßigen Personenverkehrs dient, sondern vor allem dazu bestimmt ist, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen oder dringenden Fällen abzuhelfen (Hinweis E 20.12.1955, VwSlg 3930 A/1955, E 24.4.1968, VwSlg 7340 A/1968 und E 8.10.1975, 569/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X03

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X03

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Wartezeiten ab 5 Minuten kommt jedenfalls Erheblichkeit zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X04

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X04

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1311/75 E 15. September 1976 VwSlg 9123 A/1976 RS 4

Stammrechtssatz

Es muss unterstellt werden, dass sich die Inhaber der Konzessionen für das Taxigewerbe bei der Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung von dem Betreben leiten lassen, der Nachfrage des Publikums in einer dieses befriedigenden Weise zu entsprechen (Hinweis VwSlg 7340 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X05

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X05