Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 342
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 342.Paragraph 342,
In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins und 2 sowie des Absatz 3,, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 340, Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080739
Alte Dokumentnummer
N5199324956J