Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.
Eine Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach eingeleitetem Verfahren ist nicht zulässig (Hinweis B 18.2.1982, 82/16/0007).