Verwaltungsgerichtshof
26.09.1984
84/13/0173
GRS wie 82/16/0007 B 18. Februar 1982 RS 1
Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.