Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1984

Geschäftszahl

84/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0007 B 18. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.