Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/10/0283

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Umschreibung der Tat der verbotenen Prostitutionsanbahnung durch (mündliches) Anbieten eines entgeltlichen GV kommt der Wendung, dass die Bfrin vorher in den Pkw eingestiegen sei (in welchem sie das Anbot machte) nur die Bedeutung eines Begleitumstandes zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100283.X01

Im RIS seit

04.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100283_19850325X01

Rechtssatz für 84/10/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0283

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100283.X02

Im RIS seit

04.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100283_19850325X02

Rechtssatz für 84/10/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/10/0283

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0054 E 14. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dass ein mündliches - allgemein (nach dem Inhalt) verständliches - Angebot zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtverkehrs unter den Begriff der "Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution" fällt, liegt auf der Hand, sodass es unerheblich ist, ob dieses Angebot in einem PKW gestellt wurde, welcher sich in Fahrt befunden hat, mag dies im Beschwerdefall auch unter vier Augen erfolgt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100283.X03

Im RIS seit

04.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100283_19850325X03

Rechtssatz für 84/10/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/10/0283

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen des Beschuldigten einzeln anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung etwa erforderlich machen würde, stellt die Ausnahme dieses Grundsatzes dar. (Hinweis auf E vom 13.2.1984, 83/10/0263)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100283.X04

Im RIS seit

04.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100283_19850325X04