Verwaltungsgerichtshof
25.03.1985
84/10/0283
Bei der Umschreibung der Tat der verbotenen Prostitutionsanbahnung durch (mündliches) Anbieten eines entgeltlichen GV kommt der Wendung, dass die Bfrin vorher in den Pkw eingestiegen sei (in welchem sie das Anbot machte) nur die Bedeutung eines Begleitumstandes zu.