Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Geschäftszahl

84/10/0283

Rechtssatz

Bei der Umschreibung der Tat der verbotenen Prostitutionsanbahnung durch (mündliches) Anbieten eines entgeltlichen GV kommt der Wendung, dass die Bfrin vorher in den Pkw eingestiegen sei (in welchem sie das Anbot machte) nur die Bedeutung eines Begleitumstandes zu.