Verstöße gegen § 28 Abs 1 lit a iZm § 3 Abs 1 AusländerbeschäftigungsG können auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen.Verstöße gegen Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, iZm Paragraph 3, Absatz eins, AusländerbeschäftigungsG können auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen.