Wird eine gem § 9 Abs 1 ApG konzessionierte öffentliche Apotheke in Form eine OHG betrieben und scheidet in der Folge der Konzessionsträger aus dieser OHG aus, ohne dass eine auf einen verbliebenen Gesellschafter lautende neue Konzession erworben wird (§ 15 Abs 1 ApG), wird diese Apotheke nach dem Ausscheiden des Konzessionärs unbefugt betrieben. Die verbliebenen Gesellschafter sind nach § 41 Abs 1 ApG, der Konzessionär, der nun als Angestellter der OHG die Apotheke leitet, gem § 41 Abs 1 ApG iVm § 7 VStG strafbar (Hinweis E 30.4.1926, A 469/25, VwSlg 14306 A/1926 und E 30.6.1932, A 939/30, VwSlg 17247 A/1932).Wird eine gem Paragraph 9, Absatz eins, ApG konzessionierte öffentliche Apotheke in Form eine OHG betrieben und scheidet in der Folge der Konzessionsträger aus dieser OHG aus, ohne dass eine auf einen verbliebenen Gesellschafter lautende neue Konzession erworben wird (Paragraph 15, Absatz eins, ApG), wird diese Apotheke nach dem Ausscheiden des Konzessionärs unbefugt betrieben. Die verbliebenen Gesellschafter sind nach Paragraph 41, Absatz eins, ApG, der Konzessionär, der nun als Angestellter der OHG die Apotheke leitet, gem Paragraph 41, Absatz eins, ApG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG strafbar (Hinweis E 30.4.1926, A 469/25, VwSlg 14306 A/1926 und E 30.6.1932, A 939/30, VwSlg 17247 A/1932).