Verwaltungsgerichtshof
18.12.1986
84/08/0117
Wird eine öff. Apotheke in der Rechtsform einer KG betrieben und besteht keine wirksame, von der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung und Vertretung durch den Komplementär abweichende Vereinbarung, so kann der Komplementär, der Konzessionär der Apotheke ist, hinsichtlich seiner Tätigkeit als Konzessionär in keinem Beschäftigungsverhältnis zur KG stehen. (Hinweis auf E VS vom 10.12.1986, 83/08/0200)