Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0078

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist eine Konzession "überdies" - und somit ungeachtet dessen, ob etwa auch die im Paragraph 87, Absatz eins, leg cit normierten Entziehungsgründe vorliegen - zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, wobei die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß gelten. (Hinweis auf E vom 22.1.1982, 81/04/0091)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040078.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040078_19850115X01

Rechtssatz für 84/04/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0078

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0091 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040078.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040078_19850115X02

Rechtssatz für 84/04/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0078

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040078.X03

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040078_19850115X03

Rechtssatz für 84/04/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/04/0078

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB sind nicht identisch mit den für die Gewerbebehörde in Bezug auf eine weitere Gewerbeausübung nach Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 maßgebenden Beurteilungskriterien. (Hinweis auf E vom 20.11.1981, 3756/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040078.X04

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040078_19850115X04