Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb BGBl Nr. 531/1923 ist auf dem Kompetenztatbestand der "Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes" des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG als erlassen anzusehen und stellt solcherart keine gewerberechtliche Vorschrift dar.Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1923, ist auf dem Kompetenztatbestand der "Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes" des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG als erlassen anzusehen und stellt solcherart keine gewerberechtliche Vorschrift dar.