Verwaltungsgerichtshof
18.09.1984
84/04/0077
GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.