§ 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Wer sich etwa einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs 1 Z 24 NÖ JagdG iVm. § 86 Abs 3 leg cit schuldig gemacht hat, wird im Hinblick auf das in § 22 VStG 1950 vorgesehene Kumulationsprinzip von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung eines nach § 81 Abs 7 NÖ JagdG verfügten Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach § 86 Abs. 1 NÖ JagdG ergebenden Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach § 86 Abs 1 NÖ JagdG ergebenden Gebotes nicht frei.Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, NÖ JagdG stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Wer sich etwa einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 24, NÖ JagdG in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 3, leg cit schuldig gemacht hat, wird im Hinblick auf das in Paragraph 22, VStG 1950 vorgesehene Kumulationsprinzip von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung eines nach Paragraph 81, Absatz 7, NÖ JagdG verfügten Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach Paragraph 86, Absatz eins, NÖ JagdG ergebenden Gebotes und ferner eines sich aus einer Verordnung nach Paragraph 86, Absatz eins, NÖ JagdG ergebenden Gebotes nicht frei.