Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

84/03/0024

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.