Die Annahme, es werde das Krankenhaus eine Unfallsmeldung erstatten, enthebt nicht von der in § 4 Abs 2 StVO normierten Verpflichtung, von dem Unfall sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.Die Annahme, es werde das Krankenhaus eine Unfallsmeldung erstatten, enthebt nicht von der in Paragraph 4, Absatz 2, StVO normierten Verpflichtung, von dem Unfall sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.