Fahrlässigkeit liegt auch dann vor, wenn die Partei, falls sie der Erfüllung einer ihr auferlegten Pflicht nicht persönlich nachkommt, sondern sie einem anderen aufträgt, sich nicht davon überzeugt, ob ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt worden ist (Hinweis E 27.5.1931, 632/A vom 2.6.1966, 577/65 vom 15.2.1967, 666/66 und vom 5.2.1968, 548/67).