Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1984

Geschäftszahl

84/02/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0175 E 26. November 1982 RS 1

(hier: Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO)

Stammrechtssatz

Bei den Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 19, Absatz 5 und 38 Absatz 4, StVO handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen ein Bfr nur dann straflos bleibt, wenn er den Beweis erbringt, dass ihm die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.