Bei einer Streckenlänge von etwa 500 m bedarf es in Ansehung einer einem Beschuldigten zur Last gelegten Höchstgeschwindigkeit, sei es gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 oder gemäß § 52 Z 10 a leg cit, wenn nicht feststeht, dass sich die straflose Handlung auf das gesamte auf diese Weise bezeichnete Straßenstück erstreckt hat, einer näheren Konkretisierung. (Hinweis auf E vom 28.1.1983, 82/02/0214)Bei einer Streckenlänge von etwa 500 m bedarf es in Ansehung einer einem Beschuldigten zur Last gelegten Höchstgeschwindigkeit, sei es gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 oder gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a leg cit, wenn nicht feststeht, dass sich die straflose Handlung auf das gesamte auf diese Weise bezeichnete Straßenstück erstreckt hat, einer näheren Konkretisierung. (Hinweis auf E vom 28.1.1983, 82/02/0214)