Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1985

Geschäftszahl

84/02/0095

Rechtssatz

Bei einer Streckenlänge von etwa 500 m bedarf es in Ansehung einer einem Beschuldigten zur Last gelegten Höchstgeschwindigkeit, sei es gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 oder gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a leg cit, wenn nicht feststeht, dass sich die straflose Handlung auf das gesamte auf diese Weise bezeichnete Straßenstück erstreckt hat, einer näheren Konkretisierung. (Hinweis auf E vom 28.1.1983, 82/02/0214)