Aus § 60 Abs 1 lit d Vlbg Gemeindegesetz, LGBl 1965/45, folgt, dass Beschlüsse des Gemeindevorstandes erforderlichenfalls durch Erlassung von - hier also gesetzlich vorgesehenen und mit keiner auf Art 11 Abs 2 B-VG beruhenden bundesgesetzlichen Bestimmung in Widerspruch stehenden - Intimationsbescheiden des Bürgermeisters durchzuführen sind (VwGH 20.1.1984, 83/17/0173).Aus Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Vlbg Gemeindegesetz, LGBl 1965/45, folgt, dass Beschlüsse des Gemeindevorstandes erforderlichenfalls durch Erlassung von - hier also gesetzlich vorgesehenen und mit keiner auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG beruhenden bundesgesetzlichen Bestimmung in Widerspruch stehenden - Intimationsbescheiden des Bürgermeisters durchzuführen sind (VwGH 20.1.1984, 83/17/0173).