Hat jemand im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG 1967 als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, so rechtfertigt dieses Verhalten, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Begehung, in der Regel die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 66 Abs 1 lit a legcit (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0178, hinsichtlich § 66 Abs 2 lit e KFG).Hat jemand im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, so rechtfertigt dieses Verhalten, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Begehung, in der Regel die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, legcit (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0178, hinsichtlich Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG).