(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 eingeleitet wird. Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 3 lediglich angedroht, so ist der Führerschein dem Besitzer unverzüglich auszufolgen.Die im Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, eingeleitet wird. Wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, lediglich angedroht, so ist der Führerschein dem Besitzer unverzüglich auszufolgen.