Bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß dem (ehemaligen) Arbeitnehmer "notwenige Kosten bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG entstanden sind, spielt keine Rolle, daß über einen der im § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG bezeichneten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen und ob bzw. welcher Art hiebei eine Regelung über den Kostenersatz zwischen den Prozeßparteien getroffen wurde. Die Bestimmung des § 47 Abs 1 (ebenso wie die des § 43 Abs 1 erster Satz) ZPO ist nicht anzuwenden. Die Kosten sind auf der Basis zu berechnen, die dem Betrag entsprechen, der im Verfahren nach dem IESG als gesicherter Anspruch und daher als berechtigt erkannt worden ist.Bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß dem (ehemaligen) Arbeitnehmer "notwenige Kosten bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG entstanden sind, spielt keine Rolle, daß über einen der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG bezeichneten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen und ob bzw. welcher Art hiebei eine Regelung über den Kostenersatz zwischen den Prozeßparteien getroffen wurde. Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, (ebenso wie die des Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz) ZPO ist nicht anzuwenden. Die Kosten sind auf der Basis zu berechnen, die dem Betrag entsprechen, der im Verfahren nach dem IESG als gesicherter Anspruch und daher als berechtigt erkannt worden ist.