Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/03/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/03/0104

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030104.X01

Im RIS seit

27.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030104_19831012X01

Rechtssatz für 83/03/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/03/0104

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die in einem gerichtlichen Verfahren (das wegen derselben Handlungen und Ereignisse parallel zum Verwaltungsstrafverfahren geführt wird) abgelegten Zeugenaussagen stellen grundsätzlich taugliche Beweismittel dar, es kann somit nicht von vornherein gesagt werden, dass sie auch objektiv nicht geeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030104.X02

Im RIS seit

27.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030104_19831012X02