Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/03/0104
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1
Stammrechtssatz
Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030104.X01
Dokumentnummer
JWR_1983030104_19831012X01