§ 99 Abs 3 lit a StVO enthält - im Gegensatz etwa zu § 99 Abs 1 lit b StVO - keine selbständigen Straftatbestände, sondern stellt sich vielmehr als jene Gesetzesbestimmung dar, auf die die Behörde die Verhängung der Strafe zu stützen hat (§ 44a lit c VStG 1950).Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO enthält - im Gegensatz etwa zu Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO - keine selbständigen Straftatbestände, sondern stellt sich vielmehr als jene Gesetzesbestimmung dar, auf die die Behörde die Verhängung der Strafe zu stützen hat (Paragraph 44 a, Litera c, VStG 1950).