Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/03/0048

Rechtssatz

Aus der Umschreibung "obwohl für das Straßenstück ein BESCHILDERTES ÜBERHOLVERBOT besteht" ist klar zu erkennen, dass damit das Vorschriftzeichen "Überholen verboten" beschrieben wurde. Daher liegt kein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG bei der Fassung des Spruches nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO vor. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Gesetzestext wörtlich wiedergegeben werden muss.