Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass den verkehrstechnisch geschulten Organen der Sicherheitswache ein, wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß - also mit mehr als 1/3 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 m ausreicht (Hinweis E 23.9.1983, 81/02/0189 und E 13.1.1984, 83/02/0124).