Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

83/02/0493

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.