Für die von der Verwaltungsbehörde nach § 30 Abs 2 Z 15 des MietrechtsG zu treffende Feststellung ist allein ausschlaggebend, ob die vom Bauwerber geplante bauliche Herstellung aus den im Gesetz angeführten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Hiebei ist unmaßgebend, ob die Grundfläche der abzutragenden Baulichkeit (Baulichkeiten) völlig mit derjenigen des projektierten Neubaues einer Wohnhausanlage übereinstimmt.Für die von der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, des MietrechtsG zu treffende Feststellung ist allein ausschlaggebend, ob die vom Bauwerber geplante bauliche Herstellung aus den im Gesetz angeführten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Hiebei ist unmaßgebend, ob die Grundfläche der abzutragenden Baulichkeit (Baulichkeiten) völlig mit derjenigen des projektierten Neubaues einer Wohnhausanlage übereinstimmt.