Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/01/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/01/0367

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Landarzt in seinem Visitenkoffer ua auch suchtgifthältige Medikamente mit sich führen muss, begründet, - namentlich, wenn das Gebiet, das der Arzt zu betreuen hat, mit keinem überdurchschnittlichen Sicherheitsrisiko belastet ist - noch keinen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (Hinweis E 29.4.1985, 83/01/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010367.X01

Im RIS seit

26.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1983010367_19850626X01

Rechtssatz für 83/01/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/01/0367

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3879/80 E 21. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (verbunden mit dem Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses) besteht nicht, wenn sich die allenfalls abzuwehrende Gefahr besonderer Art auf Wohn- und Betriebsräume beschränkt und der Betroffene kraft einer ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010367.X02

Im RIS seit

26.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1983010367_19850626X02

Rechtssatz für 83/01/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/01/0367

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0071 E 9. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Wiederholte Sachangriffe auf Vermögensgegenstände können auch die Person bedrohen, die Besitzerin dieser Sachen ist. Es ist dabei zu prüfen, ob diesen Angriffen die Eignung zukommt, auch die Person zu bedrohen, und die Angriffe am zweckmäßigsten mit einer Faustfeuerwaffe abgewehrt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010367.X03

Im RIS seit

26.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1983010367_19850626X03