Der unbestimmte Rechtsbegriff "Zuwiderlaufen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" ist ähnlich wie im § 3 Abs 1 FrPolG auszulegen. Der Entscheidung ist das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen (Hinweis E 12.3.1974, 0531/73 und E 3.3.1976, 1370/75).Der unbestimmte Rechtsbegriff "Zuwiderlaufen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" ist ähnlich wie im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG auszulegen. Der Entscheidung ist das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen (Hinweis E 12.3.1974, 0531/73 und E 3.3.1976, 1370/75).