Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1983

Geschäftszahl

83/01/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/77 E 6. September 1977 RS 3

Stammrechtssatz

Liegt ein Versagungsgrund vor, so bedeutet dies ein rechtliches Hindernis für eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, PaßG.