Liegt ein Versagungsgrund vor, so bedeutet dies ein rechtliches Hindernis für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 25 Abs 1 und Abs 2 PaßG.Liegt ein Versagungsgrund vor, so bedeutet dies ein rechtliches Hindernis für eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, PaßG.