Tatumstände, die bei dem Bfr selbst nicht als ein ihn ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist hinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten - wie etwa ein auf einem Irrtum beruhendes Verhalten hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist - werden als Wiedereinsetzungsgrund dann nicht gewertet, wenn sie sich in der Person des vom Bfr mit der Vertretung beauftragten RECHTSANWALTES SELBST ereignen. Dies ergibt sich vor allem aus den Bestimmungen des § 10 Abs 2 AVG 1950 (Hinweis E 18.3.1953, 1384/52, 2902 A/1953 und VS E 25.3.1976, 265/75).Tatumstände, die bei dem Bfr selbst nicht als ein ihn ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist hinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten - wie etwa ein auf einem Irrtum beruhendes Verhalten hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist - werden als Wiedereinsetzungsgrund dann nicht gewertet, wenn sie sich in der Person des vom Bfr mit der Vertretung beauftragten RECHTSANWALTES SELBST ereignen. Dies ergibt sich vor allem aus den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, AVG 1950 (Hinweis E 18.3.1953, 1384/52, 2902 A/1953 und VS E 25.3.1976, 265/75).