"Sache" des Berufungsverfahrens kann bei klar auf einen Anspruch (hier § 30a Abs 1 Z 1 GehG) begrenzten Abspruch der ersten Instanz nur dieser Abspruch sein. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz über einen anderen Anspruch (hier § 30a Abs 1 Z 3 GehG) ist unzuständigerweise ergangen (Hinweis E 28.6.1971, 1301/70, VwSlg 8046 A/1971)."Sache" des Berufungsverfahrens kann bei klar auf einen Anspruch (hier Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG) begrenzten Abspruch der ersten Instanz nur dieser Abspruch sein. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz über einen anderen Anspruch (hier Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG) ist unzuständigerweise ergangen (Hinweis E 28.6.1971, 1301/70, VwSlg 8046 A/1971).