Verwaltungsgerichtshof
28.02.1983
82/12/0077
Das erforderliche besondere Maß an Verantwortung ist nicht gegeben, wenn es sich um ein ganz eng abgegrenztes Sachgebiet handelt, in dem der Beamte die Verantwortung trägt (Hinweis E 30.6.1977, 497/77).